Klarstellung durch BMF-Informationen

Neue BMF-Info zum Kommunalsteuergesetz

Nach nunmehr mehr als sieben Jahren hat das BMF gemeinsam mit Städte- und Gemeindebund die Information zum Kommunalsteuergesetz einer Wartung unterzogen. Die neue Information wurde am 29.1.2018 veröffentlicht. Durch die neue BMF-Info wurde die bislang geltende ersetzt. Die darin enthaltenen wesentlichen Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Für bestimmte Bezüge oberster (politischer) Organe und Lehrbeauftragter wird zwar einkommen-steuerlich ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis unterstellt, diese Bezüge stellen aber keine Arbeitslöhne iSd KommStG dar .
    • Bei der Eingliederung von an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Personen wird nunmehr in Rz 9 auch auf § 2 Abs 4a EStG bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften verwiesen. Die Vergütungen sind in diesem Fall dem Geschäftsführer oder Vorstand unmittelbar als natürliche Person zuzurechnen. Dies betrifft aber nur Geschäftsführungsvergütungen, nicht sonstige Vergütungen wie zB die Abgeltung von Lizenzrechten.
    • In Rz 20 wurde die kommunalsteuerpflichtige Beschäftigung von freien Dienstnehmern präzisiert. So ist jemand nicht als freier Dienstnehmer zu beurteilen, der über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt. Ein eigenes Betriebsmittel ist dann für die (dadurch als sozialversicherungs-rechtlich unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es entweder durch die berufliche/betriebliche Verwendung der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet ist oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
    • Bei Vereinen erstreckt sich die KommSt-Pflicht auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen. Bei der Abgrenzung von echten zu unechten Mitgliedsbei-trägen von Vereinen werden nunmehr auch Mitgliedsbeiträge für einen Golf-Club als unechte Mitgliedsbeiträge eingestuft, wenn diese auch die Benützung der Tennisplätze und Fitnessgeräte für Vereinsmitglieder ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Leistungs-angebot in Anspruch genommen wird . In diesem Fall liegen dann ein unternehmerischer Bereich des Vereins und Kommunalsteuerpflicht für die Arbeitslöhne vor.
    • In der neuen Rz 31a werden nunmehr die Körperschaften öffentlichen Rechts definiert. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Fonds. Politische Parteien sowie deren Neben- und Unterorganisationen werden den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt. Berufsvereinigungen wie zB der ÖGB sind Vereine und keine Körperschaften öffentlichen Rechts.
    • Die in Rz 36 aufgelisteten Einzelfälle bei der Abgrenzung zum Hoheitsbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) wurden um weitere Beispiele ergänzt. Daher stellt die dauerhafte entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften einen Betrieb gewerblicher Art der KöR dar. Tätigkeiten einer politischen Partei wie Pressedienst, Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe von Zeitschrif-ten, Werbung einschließlich Wahlwerbung werden nicht als Betrieb gewerblicher Art angesehen, weil diese Tätigkeiten zum Kernbereich der Hoheitstätigkeit der Parteien zählen. Die Münze Öster-reich AG ist zwar hoheitlich tätig und von der Körperschaftsteuer befreit, aber trotzdem Unternehmerin iSd KommStG.
    • Bei Arbeitskräfteüberlassung wird ab 1.1.2017 erst nach Ablauf von sechs Monaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers begründet. In Rz 39 wird diese Neuregelung durch Beispiele erläutert. Dies bedeutet zB, dass bei Arbeitskräfteüberlassung in das Ausland für volle sechs Kalendermonate eine Kommunalsteuerpflicht im Inland gegeben ist.
    • Die Verfügungsgewalt des Unternehmers im Fall der Arbeitskräfteüberlassung wird nunmehr in Rz 42 näher erläutert.
    • Klargestellt wird, dass der Zuzugsfreibetrag gem § 103 Abs 1a EStG die Bemessungsgrundlage nicht vermindert. Ferner führt die Rückzahlung von Einnahmen gem § 16 Abs 2 EStG zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage .
    • Zahlungen für die Abgeltung des Konkurrenzverbots nach Beendigung des Dienstverhältnisses, Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume und die Auszahlung vorgezogener Jubiläumsgelder im Rahmen von Sozialplänen sind sämtliche kommunalsteuerpflichtig .
    • Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis der Behinderten kann nur durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG oder durch einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nach § 14 Abs 2 BEinstG geführt werden. Der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz ist nicht ausreichend (Rz 65).
    Folgeprovisionen aus Versicherungsabschlüssen und Vergütungen für Diensterfindungen sind auch nach der aktiven Dienstzeit kommunalsteuerpflichtig (Rz 77e).
    • Werden steuerfreie Zukunftssicherungsmaßnahmen während des Dienstverhältnisses rückgekauft, sind diese als sonstiger Bezug kommunalsteuerpflichtig (Rz 77f).
    Freiberufliche Honorare an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie zB Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß eigene Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert werden. Soweit Leistungen von Arbeitnehmern des Einzelunternehmens erbracht werden, sind diese Honorare nicht kommunalsteuerpflichtig. Die Leistungskomponente des Gesellschafter-Geschäftsführers ist aber jedenfalls miteinzubeziehen (Rz 78).
    Lizenzzahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht kommunalsteuerpflichtig, wenn es sich um keine Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführung handelt. Abgrenzungskriterien sind Fremdüblichkeit der Geschäftsführer-Vergütung, Fremdüblichkeit der „Erfindervergütung“, Relation Geschäftsführer- zu Erfindervergütung und das zu Grunde liegen eines patentrechtlichen Schutzes (Rz 78).
    Die private Verwendung des Firmen-PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Ansatz eines Sachbezugs in Anlehnung an § 4 Sachbezugswertverordnung oder durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen (ungekürzten) Kosten berücksichtigt werden. An die Gesellschaft für die Nutzung des Firmen-PKW bezahlte Kosten kürzen den Sachbezug. Die bloße Verbuchung am Verrechnungskonto des Gesellschafters stellt noch keine tatsächliche Entrichtung dar (Rz 79).
    • Die Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuer für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne ist unabhängig von einem allfälligen Insolvenzverfahren im Rahmen eines Haftungsverfahrens gegenüber dem Haftungsverpflichteten (zB Geschäftsführer) geltend zu machen (Rz 115a).
    • Das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen ist von der Kommunalsteuerbefreiung gem § 8 Z 2 KommStG erfasst. Ebenso ist die Jugendfürsorge von der Befreiung erfasst. Nicht befreit ist hingegen der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (Rz 133).
    • Der Unternehmer hat auch Nullerklärungen abzugeben, außer es wird dem Unternehmer von vornherein keine Steuernummer zugeteilt (weil keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Bemessungsgrundlage unter dem Freibetrag liegt) (Rz157).
    • Die Ausführungen über die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen in Rz 177b ff wurden aufgrund der Änderung des § 29 FinStrG angepasst. Auf die Abgabenerhöhungen gem § 29 Abs 2 FinStrG (5% bis 30 % des sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrags) wird nunmehr in Rz 177e hingewiesen.
    • In Rz 183a wurde eine Liste der Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen, die für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht bei internationalen Sachverhalten relevant sein können.
    Quelle: ÖGSW

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