So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück

Spätestens ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie hier.

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Pflichtveranlagung (E1)
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für
die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde. Oder Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

2. Aufforderung durch das Finanzamt
Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2017 bis Ende September 2018 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2017 in Betracht.

3. Antragsveranlagung (L1)
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden .

Neuregelung für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2017 im Überblick:
Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni 2018 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2017) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt :
- der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
- aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
- aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.
- NEU: Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses Service dann noch mehr an Bedeutung.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis 31.12.2019) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt. Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt (siehe Pkt 1.). Sollten Sie mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sein, da Sie feststellen, dass Sie doch zB Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können Sie selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn: Sie hatten 2017 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

  • Sie hatten 2017 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
    • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
    • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
    • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
    • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
    • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
    • Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
    a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
    b) Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

  • Quelle: ÖGSW

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