Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

  • Sonderausgaben
    Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen:
    - Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
    - Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
    - Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar.
  • Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

    - Kirchenbeitrag (bis € 400);
    - Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
    - Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
    - Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung).

    NEU ab 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind in FinanzOnline ersichtlich und werden ab der Veranlagung 2017 automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt . Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis.

    Mit dem neuen Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden.

    Wurden Beträge für eine andere Personen geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L 1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.

    Hinweis: Das Formular L1d dient nicht dazu, Fehler bei der automatischen Datenübermittlung zu korrigieren (außer betriebliche Spenden). Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.

    Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen:

    Werbungskosten
    Folgende Ausgaben können als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2017 bezahlt wurden:

    - Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck www.bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
    - Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
    - Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Reparaturaufwand für einen unverschuldeten Autounfall auf einer beruflichen Fahrt, Telefonkosten, etc. Für bestimmte Berufsgruppen können pauschalierte Werbungskosten angesetzt werden.

    Außergewöhnliche Belastung
    Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

    Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:
    - Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10.Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
    - Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
    - Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
    - Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes.

    Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:
    - Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
    - Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
    - Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
    - Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

    Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2017 also bis 31.12.2024). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen diese vorgelegt werden.


    Quelle: ÖGSW

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