Sozialrechtliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2017/2018
Das Budgetbegleitgesetz 2017/2018 sieht in seinem sozialrechtlichen Teil diverse Erleichterungen oder auch Verschärfungen von Zugangsvoraussetzungen vor. Die für die Praxis wichtigsten Neue-rungen treten grundsätzlich mit 1.1.2019 in Kraft und sind im Wesentlichen wie folgt:
• Da ja ab 2019 nur mehr monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen abzugeben sind, wurde klar-stellend geregelt, dass im Jahr 2019 jedenfalls noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 sowie der jährliche Lohnzettel an den Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
• Für eine Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen wurde eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge eingeführt. Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitrags-zeitraum das fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: € 171, somit € 855), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
• Ab 2019 können Versicherungsträger in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Melde-verstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Diese Ermessensent-scheidung wurde nun auf Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw der noch fehlenden Daten zur Anmeldung erweitert. Bei der Entscheidung über die Höhe des Säumniszu-schlages sind neben der Art des Meldeverstoßes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ver-spätungszeitraum und das bisherigen Meldeverhalten zu berücksichtigen.
• Für Meldeverstöße iZm der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab dem Jahr 2019 werden bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Dies gilt aber nicht für Meldeverstöße bei Anmeldungen.
• Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter bei der Altersteilzeit wird in zwei Jahres-schritten – 2019 und 2020 – angehoben. Damit wird der Zugang zur Altersteilzeit ab 2020 frühes-tens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.
• Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter des Unternehmens unter-liegen der KESt und nicht der Lohnsteuer. Korrespondieren dazu wurde eine Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen in § 49 ASVG geschaffen.
• Die viel diskutierte Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wurde um ein Jahr auf 1.1.2020 verschoben.
• Die vorgesehene Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrags auf 3,7 % wurde auf 2019 verscho-ben. Im Jahr 2018 bleibt demnach der Beitragssatz iHv 3,4 % unverändert.
Quelle: ÖGSW
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