Termin 16.8.2018 - Frist zur Meldung gemäß Wirtschaftlichem Eigentümerregistergesetz

Frist zur Meldung gemäß Wirtschaftlichem Eigentümerregistergesetz (WiEReG)
Die fristgerechte Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmerserviceportal des BMF (USP) war mit 1.6.2018 befristet. Aufgrund von Performanceproblemen der EDV und des Beratungsbedarfs für eine inhaltlich korrekte Meldung an das Register hat sich das BMF entschlossen, den ersten Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens gem. § 111 BAO auf den 16.8.2018 zu verschieben.
Nach einer Information des BMF soll das Zwangsstrafenverfahren wie folgt abgewickelt werden:
• Wird die erstmalige Meldung nicht fristgerecht erstattet, droht eine Zwangsstrafe von € 1.000 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten.
• Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von €1.000 festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von € 4.000 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten angedroht.
• Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von € 4.000 festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen der Verletzung der Meldepflicht vorliegt.
Daraus ist zu schließen, dass bei Unterlassen der Meldung zunächst Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt € 5.000 verhängt werden, und erst nach Verstreichen der Nachfristen von insgesamt sechs Monaten geprüft werden soll, ob etwa ein Finanzvergehen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldeverpflichtung vorliegt, die mit Geldstrafen bis zu € 200.000 (Vorsatz) bzw. € 100.000 (grobe Fahrlässigkeit) zu bestrafen wären.

Die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) sieht nunmehr auch die Möglichkeit vor, durch Antrag an die Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht für Verpflichtete mit Ausnahme von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Notaren zu gewähren, wenn der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Diese wäre der Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Straftat (Betrug, Entführung, Erpressung, Handlungen gegen Leib und Leben, Nötigung oder gefährliche Drohung ) zu werden. Jedenfalls erfüllen Minderjährige und Geschäftsunfähige die Voraussetzung für die überwiegende Schutzwürdigkeit. Die Einschränkung wird für die Dauer von 5 Jahren gewährt bzw. bis zur Erreichung der Volljährigkeit.


Quelle: ÖGSW

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