ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN AUS 2011
Zum 31.12.2018 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2011 aus. Diese können daher ab 1.1.2019 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.
TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken
aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege
über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer,
Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All
diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung
auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.
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Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.).
TIPP: Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen auch
elektronisch archivieren. In diesem
Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe
bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet
sein. |
Quelle: ÖGSW
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