RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGS-BEITRÄGEN 2015 BEI MEHRFACHVERSICHERUNG BIS ENDE 2018

Wer im Jahr 2015 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z. B.: gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2018 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!


Quelle: ÖGSW

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