ZUFLUSS VON EINKÜNFTEN AUS DER EINRÄUMUNG VON LEITUNGSRECHTEN AUF 2019 VERSCHIEBEN

Mit 1.1.2019 tritt ein besonderer Einkommensteuersatz i. H. v. nur 10% für Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber in Kraft. In § 107 Abs. 11 EStG ist zwar vorgesehen, dass auch im Jahr 2018 die erhaltene Vergütung für die Einräumung von Leitungsrechten nur mit einem Drittel als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Trotzdem kann bei hohen Einkünften im Jahr 2018 die effektive Besteuerung der Vergütungen bis zu 18,33% betragen (ein Drittel des Höchststeuersatzes von 55 %). Daher kann es im Einzelfall von Vorteil sein, wenn die Vergütung erst im Jahr 2019 zufließt. Übrigens gilt die begünstigte Besteuerung von Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften. Dort beträgt der begünstigte Körperschaftsteuersatz nur 8,25 %. Soll der Vertrag mit dem Infrastrukturbetreiber auch von der neuen Gebührenbefreiung für Dienstbarkeits- oder Bestandsverträge erfasst sein, muss nicht nur die Zahlung, sondern auch der Vertragsabschluss ins Jahr 2019 verschoben werden.


Quelle: ÖGSW

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