Sanktionen

Werden die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, drohen je nach Dauer der Verspätung gestaffelte Säumniszuschläge (€ 5 bis € 50 pro Dienstnehmer). Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so kann zum einen ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 50 vorgeschrieben werden, zum anderen können die monatlichen Beitragsgrundlagen geschätzt werden. Bis zur vollständigen Übermittlung können die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, kann der Krankenversicherungsträger diese unter Heranziehung der Daten von Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber oder – falls es solche nicht gibt – auf Basis gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festsetzen.

Der Beitragszuschlag fürPersonen, bei denen die Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle feststellt, dass sie nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden (sogenannter „Betretungsfall“), wird reduziert. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung setzt sich aus zwei Teilbeiträgen zusammen. Der Teilbeitrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person (bisher: € 500). Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600(bisher: € 800). Unter gewissen engen Grenzen kann wie bisher ein Teilbetrag entfallen bzw herabgesetzt werden.

Abgesehen vom oben erwähnten Betretungsfall drohen bei allen anderen Meldeverstößen anstelle der bisherigen Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge nunmehr Säumniszuschläge:

  • Keine elektronische Anmeldung zur Pflichtversicherung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflicht­versicherung: bis zu € 50;
  • keine Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für den Kalendermonat des Beginns der Pflichtversicherung: bis zu € 50;
  • keine oder verspätete Abmeldung: bis zu € 50;
  • Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht eingehalten: € 5 bis € 50;
  • verspätete Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung: Verzugszinsen keine oder verspätete Änderungsmeldung: bis zu € 50.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen wird künftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2019: € 174 x 5 = € 870) pro Kalendermonat gedeckelt. Mit diesem Betrag sind dann sämtliche Meldeverstöße pro Monat pauschal abgegolten, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Anmeldepflicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung. Die Versicherungsträger können in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Dabei sind die Art des Meldeverstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, der Verspätungszeitraum sowie die Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen zu berücksichtigen.

Meldeverstöße im Übergangs­zeitraum bis 31. 8. 2019, werden nicht sanktioniert. Davon ausgenommen ist die rechtzeitige Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt.

Gemeldete Beitragsgrundlagen können innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen (dh keine Sanktionen bzw Verzugszinsen) von selbstabrechnenden Betrieben berichtigt werden.


Quelle: ÖGSW

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