Wann kommt es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung?

Eigentlich wollen Sie sich mit der Arbeitnehmerveranlagung gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten: wird nämlich bis zum 30. Juni 2019 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2018) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2019 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Liegen die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis zum 31.12.2020) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmer­veranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.
Hinweis: davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.


Quelle: ÖGSW

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