Wann zahlt sich eine Antragsveranlagung auf jeden Fall aus?

  • Sie hatten 2018 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (z.B. Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht. Für bestimmte Sonderausgaben können nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden berücksichtigt werden.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) bezogen und für diese Kinder steht Ihnen daher letztmalig 2018 der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zu. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu. Ebenfalls letztmalig für das Jahr 2018 können Sie Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung mit bis zu € 2.300 je Kind geltend machen. Mit 1.1.2019 wurden diese Absetzposten durch den neuen Familienbonus Plus abgelöst.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
    a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
    b) Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in
    Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das
    Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

*) bei zwei Kindern € 669, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils €.220


Quelle: ÖGSW

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