Was doch noch von der Steuerreform geblieben ist

Im Laufe des heurigen Frühjahres wurden vom Finanzministerium eine Reihe von Begutachtungsentwürfen versandt, und zwar das EU-Streitbeilegungsgesetz, das Digitalsteuerpaket, StRefG I 2019/20, das Gesetz zur Neuorganisation der Finanzverwaltung und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2020 (samt EU-Meldepflichtgesetz). Diese Entwürfe wurden dann in Anbetracht der politischen Turbulenzen nicht mehr als Regierungsvorlagen in den Nationalrat eingebracht, sondern in abgeänderter Form als Initiativanträge. Die Initiativanträge zum StRefG 2020, dem Finanz-Organisationsreformgesetz und dem AbgÄG 2020 wurden dem Budgetausschuss mit Fristsetzung 1.9.2019 zugewiesen. Darüber soll noch vor der Nationalratswahl am 29.9.2019 im Parlament abgestimmt werden.

Steuerreformgesetz 2020(StRefG 2020)

Der Initiativantrag enthält folgende wichtige Änderungen:

  • Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800 ab 2020,
  • Einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer bis € 35.000 Jahresumsatz ab 2020,
  • Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für niedrige Einkommen mittels Steuergutschrift,
  • Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages ab 2020,
  • Sondervorschriften für „hybride Gestaltungen“ ab 2020,
  • Vereinheitlichung in Bezug auf Reihengeschäfte und Konsignationslager,
  • Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf € 35.000 Umsatz ab 2020,
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % für elektronische Publikationen,
  • Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Berücksichtigung des CO²-Ausstoßes.

Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020)

Der Entwurf beinhaltet unter anderem folgende Neuerungen:

  • Einführung einer Digitalsteuer von 5 % auf Onlinewerbung für große Unternehmen ab 2020,
  • Aufzeichnungspflichten für Onlineversandhändler,
  • Haftung von Versandhändlern und Vermittlungsplattformen,
  • Entfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern bis
    € 22 – voraussichtlich ab 2021,
  • Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen.


Quelle: ÖGSW

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