WICHTIGE TERMINE FÜR FEBRUAR UND MÄRZ
WICHTIGE TERMINE FÜR FEBRUAR UND MÄRZ
15.2.2020:
Registrierkassa
Bis zum 15.2.2020 muss der Jahresendbeleg 2019 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.
29.2.2020:
29.2.2020:
Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für Zahlungen 2019
Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2019 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (www.elda.at) melden. Die Übermittlung für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) ist ab 2020 nicht mehr möglich. Das sind die Meldungen gem §§ 109 a und b EStG.
- Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
- Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem
§ 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit,
die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei
Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden
oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer
Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt
auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder
beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt.
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen
ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine
ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz
unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu
10% des zu meldenden Betrags.
Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 29.2.2020 Zahlungen des Jahrs 2019 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.
31.3.2020:
Einreichung der Jahreserklärungen 2019 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
Quelle: ÖGSW
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.