Maßnahmen ad “Corona-Auswirkungen": Umsetzung in Betrieben ab 16.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass informieren wir gerne wie folgt:

Einführung von Kurz-Arbeit

Zur allfälligen Einführung von Kurz-Arbeit in Ihren Betrieben haben wir gestern eine eigene Aussendung an alle Dienstgeber/innen per email übermittelt.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer - Vorauszahlungen 2020:

Die Zahlungen für das 1. Quartal 2020 sind bereits getätigt, für das 2.Quartal 2020, mit Fälligkeit zum 15.05.2020 ist noch ausreichend Zeit – um bspw. Herabsetzungen zu beantragen.

Gerne können wir die Herabsetzung für Sie via FinanzONLINE erledigen und ersuchen um Beauftragung hierfür unter Angabe, auf welchen Betrag herabgesetzt werden soll oder sie verwenden gerne folgenden LINK des Finanzministeriums und beantragen selbst (bspw. per email an "corona@bmf.gv.at":)

Kombinierter Antrag (BMF)

Im Falle der Herabsetzung der Abgabenvorauszahlungen auf EUR 0,00 werden die bezahlten Beiträge und Abgaben für das 1. Quartal 2020 wieder gutgeschrieben.

SVS-Beiträge 2020 (GSVG/BSVG):

Gleiches gilt für die Herabsetzung der SVS-Beiträge für das laufende Jahr 2020. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. (Hinweis: Die SVS-Beiträge für das 2.Quartal sind grundsätzlich per 31.05.2020 fällig)

Umsatzsteuer:

Bei monatlicher USt-Voranmeldung:

Nächste Fälligkeit: 15.04.2020 für Periode 02/2020

Bei quartalsweiser USt-Voranmeldung:

Nächste Fälligkeit: 15.05.2020 für Periode 01-03/2020

Ist Ihnen eine fristgemäße USt-Zahlung nicht möglich - so resultiert ein Säumniszuschlag von 2%. Wird dieser ad Krisensituation ausgesetzt ? Bisher nicht bekannt.

Wir lassen uns durch diesen kleinen “Störefried” nicht nachhaltig aus der Ruhe bringen, Daumen hoch & wir bleiben fit !


Mag. Martin Schober

Geschäftsführer

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