Weitere Nachbesserungen im Härtefall-Fonds - Stand 29.05.2020

Comeback-Bonus und höhere Mindestförderung für Selbständige

Die Fördermöglichkeiten und auch die Förderhöhe aus dem "Härtefall-Fonds" wurden nochmals erheblich verbessert. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte, welche mit der Neufassung der Förderrichtlinie beschlossen wurde:

  • Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs Monate erhöht
    • Es können künftig Unterstützungen für insgesamt sechs Monate beantragt werden. Die Anträge können von 16.03 bis 15.12. monatsweise (nicht zwingend nacheinander) eingebracht werden. Die Anzahl der Betrachtungszeiträume wird auf gesamt neun Monate ausgeweitet.
    • Durch diese Ausweitung beträgt die maximale Förderhöhe € 12.000,00 (monatlich maximal € 2.200,00

Aufstockung der Mindestbeträge

    • Bei Personen,die durch Saldierung ihrer Nebeneinkünfte einen Förderbetrag von unter € 500,00 erhalten haben, wird dieser Betrag zukünftig automatisch auf jeweils € 500,00 pro Betrachtungszeitraum aufgestockt. Hier ist ebenfalls vorgesehen, dass für bereits eingebrachte Anträge eine automatische Auszahlung seitens der Wirtschaftskammer erfolgt.
  • Erhaltene Förderungen der Auszahlungsphase 1 und erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden weiterhin gegen den Nettoeinkommensentgang angerechnet, wobei durch die Anrechnung der Förderbetrag in Phase 2 pro Monat nicht unter € 500,00 sinken darf.
  • Einführung eines "Comeback-Bonus" in Höhe von € 500,00 für alle Anspruchsberechtigten der Auszahlungsphase 2
    • Darüber hinaus wird es einen Bonus in Höhe von € 500,00 pro Monat (daher max. 3.000 für 6 Monate) ausbezahlt werden. Dieser gilt für alle, die in der Auszahlungsphase 2 anspruchsberechtigt sind.
    • Bitte beachten Sie: Wurden die Anträge bereits abgeschlossen, erhalten Sie die Auszahlung des "Comeback-Bonus" automatisch.
    • Dieser Bonus wird unabhängig von einer Abgeltung des Nettoeinkommensentganges gewährt und auch nicht gegen die Förderung aus Auszahlungsphase 1 oder aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds gegengerechnet.

  • Geringfügig unternehmerische Pensionisten sind künftig ebenso antragsberechtigt. Eine Pflichtversicherung aus der eigenen beruflichen Tätigkeit ist nicht mehr notwendig.
  • Erhaltene Förderbeträge aus dem Härtefall-Fonds werden bei einer Beantragung des Fixkostenzuschuss nicht angerechnet.

Müssen Sie nun zusätzlich aktiv werden?

Wenn Sie zum Kreis der zulässigen Förderungswerber gehören, dann wird Ihnen, für bereits abgerechnete Betrachtungszeiträume in den Vormonaten, automatisiert der "Comeback-Bonus" im Nachhinein überwiesen werden.

Sollten Sie bei der bisherigen Beantragung eines Förderzuschusses in der Auszahlungsphase 2 einen Betrag von unter € 500,00 erhalten haben (z. B. aufgrund von Nebeneinkünften), dann wird Ihnen die Differenz bis zu € 500,00 nachträglich ausbezahlt werden.

Bereits eingebrachte Anträge können Ihrerseits storniert werden und gegebenenfalls für einen späteren (günstigeren) Betrachtungszeitraum gestellt werden.

Anträge zur Stornierung sind per Mail einzubringen:

WKO: haertefall-fonds@wkw.at unter Angabe Ihrer Geschäftsfall-ID
Für Land- und Forstbetriebe gilt: AMA:
le-projekte@ama.gv.at


Fragen Sie gern Ihren zuständigen elixa-Sachbearbeiter, welcher Sie gerne unterstützen wird!



Quelle: BG&P GmbH

Kommentare (0)