Wichtige Änderungen durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz

Steuerliche Erleichterungen und Änderungen

Mit dem 1. Finanz-Organisationsreformgesetz sollte ab 1. Juli 2020 die Aufgabenverteilung innerhalb der österreichischen Abgabenbehörden deutlich geändert werden. Mit dem 2. FORG soll das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen vom 1.7.2020 auf den 1.1.2021 verschoben werden. Das 2. FORG wurde zwar im Nationalrat beschlossen, die Beschlussfassung im Bundesrat ist allerdings noch ausständig. Neben der Verschiebung des Inkrafttretens enthält das 2. FORG noch folgende für die Praxis wichtige Änderungen:

  • Die offensichtlich im FORG 2020 übersehenen „Zentralen Services“ werden nun als eigene Organisationseinheit der Bundesfinanzverwaltung geregelt. Zu den Aufgaben der Zentralen Services gehört insbesondere die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung (§ 64 Abs 2 Z 1 BAO). Dies wird wohl den bisherigen bundeseinheitlichen Fachbereich umfassen.
  • Ferner umfasst der Aufgabenbereich der Zentralen Services die interne Prüfung der Abgabenbehörden sowie des Amts für Betrugsbekämpfung, die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung, die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.
  • Mit dem 2. FORG werden neuerlich die Zuständigkeitsbestimmungen des FinStrG angepasst.
  • In diesem Gesetz sind auch für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Das Gesetz kann aber erst Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Daher wurde in der Zwischenzeit durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK der gesetzliche Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe bei coronabedingten Liquiditätsengpässen weiterhin entlasten zu können. Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020. Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31.8.2020 ausgesetzt. Danach ergibt sich nach Veröffentlichung des Gesetzes folgende Rechtslage:
  • Die verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Februar, März und April wird bis 15.1.2021 verlängert. Danach besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.
  • Für Beitragszeiträume ab Mai bis Dezember sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen für maximal 3 Monate bzw. Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Anträge auf Stundung können frühestens ab Ende Juli 2020 mittels eines eigenen noch zu veröffentlichenden Formulars gestellt werden.
  • Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu bezahlen.
  • Nach § 733 Abs 11 ASVG gilt für Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume die Vermutung, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste (Anfechtungssperre).

Quelle: ÖGSW

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