​Steuerliche Änderungen durch das 18. COVID-19-Gesetz

Steuerliche Erleichterungen und Änderungen

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurden folgende steuerliche Änderungen beschlossen:

  • Ausnahme von einer schädlichen Erwerbstätigkeit für Ärzte: Ärzte, die im Jahr 2019 in Pension gegangen sind und ihre Ordinationen verkauft haben, haben für den Veräußerungsgewinn in der Regel die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes in Anspruch genommen. Eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie in Österreich gilt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit für die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes.
  • Steuerfreiheit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen trotz Wegfall der Einsatztage: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von gemeinnützigen Rechtsträgern, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung und Förderung des Körpersports ist, können weiter an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in dem in § 3 Abs 1 Z 16c EStG festgelegten Ausmaß steuerfrei weitergezahlt werden, auch wenn es aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Einsatztage gibt.
  • Steuersatz von 0 % auf Schutzmasken: Für die Lieferung von Schutzmasken wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 getätigt werden auf 0 % gesenkt.
  • Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterungen: Wurden Abgaben gestundet oder die Stundung beantragt, wurde bisher dieser Rückstand automatisch mit danach entstehenden Gutschriften, die aus Selbstberechnungsabgaben, Prämien, Vergütungen oder Erstattungen resultieren, verrechnet. Über das Guthaben konnte daher trotz (Antrag auf) Stundung nicht mehr verfügt werden. Um die Liquiditätslage der Steuerpflichtigen während der Krise zu verbessern, wird bis 30.9.2020 das Guthaben dennoch auf Antrag ausbezahlt. Die neue Bestimmung findet auf Guthaben Anwendung, die nach dem 10.5.2020 bekanntgegeben wurden.

Quelle: ÖGSW

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