Freistellung nach § 735 ASVG im Verhältnis zu Krankenstand und Absonderung nach dem Epidemiegesetz
Abklärung mit der ÖGK zur Frage der Freistellung nach § 735 ASVG im Verhältnis zu Krankenstand und Absonderung nach dem Epidemiegesetz
Die ÖGK hat der KSW folgende Information zukommen lassen:
• Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Freistellung nach § 735 ASVG (Covid-19-Risikoattest)
a) Arbeitsunfähigkeit beginnt vor Freistellung nach § 735 ASVG (Covid-19-Risikoattest):
Eine Erstattung ist nicht möglich. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf
Freistellung von der Arbeitsleistung. Wenn keine Arbeitsleistung zu
erbringen ist, kann auch keine Freistellung erfolgen. Die Freistellung
nach § 735 ASVG kann während eines
Krankenstandes nicht beginnen.
b) Arbeitsunfähigkeit beginnt während Freistellung nach § 735 ASVG (Covid-19-Risikoattest):
Eine Erkrankung im Zeitraum einer Freistellung hat keinen Einfluss auf
die Erstattung. Der Dienstnehmer war während seiner Krankheit schon
aufgrund der Freistellung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Eine
Erstattung der Beiträge und
Abgaben ist möglich.
• Absonderung nach dem Epidemiegesetz im Zusammenhang mit Freistellung nach § 735 ASVG (Covid-19-Risikoattest)
c) Rückerstattungen bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz sind an die
durch Behinderung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers entstandenen
Vermögensnachteile geknüpft.
Für einen Dienstnehmer mit einer Freistellung nach § 735 ASVG
(Covid-19-Risikoattest) besteht daher diesbezüglich kein Ersatzanspruch
nach dem Epidemiegesetz. Im Falle einer teilweisen Freistellung (z.B.
Freistellung nachmittags,
vormittags ist Arbeit im Homeoffice möglich) besteht einen Ersatzanspruch im Ausmaß der Arbeitsverpflichtung.
• Absonderung nach dem Epidemiegesetz im Zusammenhang mit Freistellung nach § 735 ASVG (Covid-19-Risikoattest) und
Arbeitsunfähigkeit
d) Es ist davon auszugehen, dass ein Krankenstand während einer
Absonderung unerheblich ist. Es besteht daher ein Ersatzanspruch nach §
735 ASVG im Ausmaß
der Freistellung (Covid-19-Risikoattest).
(Quelle: Newsletter KSW 28.10.2020)
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