Aktuelles in der Lohnverrechnung

Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen

Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw. auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.

Corona-Prämie

Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs– und lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.

Ungekürztes Pendlerpauschale bis 31.3.2021

Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbedarfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser oder vollständiger Schließung von Schulen und Kindergärten gegeben sind.

Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann am Stück, sowie wochen-, tage, oder halbtagweise erfolgen, nicht aber stundenweise. Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeitsleistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.

Erfahren Sie hier mehr Details zur Sonderbetreuungszeit!

Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.
Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.

Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne

Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021

Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.

Sozialversicherungswerte 2021

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2021.


Quelle: ÖGSW

Kommentare (0)