Alles zum Lockdown Umsatzersatz

Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den „Lockdown light“ zu kompensieren, können direkt betroffene Unternehmen um den Ersatz von 80% des Vorjahrsumsatzes für November 2019 ansuchen. Dies gilt auch für die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (2. Lockdown) direkt betroffenen Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Leistungen anbieten. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz gestaffelt und beträgt 20%, 40% oder 60%. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.

Allgemeines zum Umsatzersatz

Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterstützung für österreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und das Überleben von Unternehmen zu sichern.

  • Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit maximal € 800.000 (abzüglich bestimmter erhaltener Förderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden, etc) pro Unternehmen gedeckelt.
  • Der Umsatzersatz ist grundsätzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
  • Zahlungen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.
  • Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch anhand der Steuerdaten. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz über eAMA abgewickelt.

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Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraus­setzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz und Betriebsstätte in Österreich, sowie operative Tätigkeit in Österreich die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
  • Direkte Betroffenheit von den verordneten Einschränkungen und Tätigkeit in einer der betroffenen Branchen. Die Branchenabgrenzung erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation.
  • Im Wesentlichen handelt es sich um Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen.
  • Seit dem 2. Lockdown sind dann der Einzelhandel und Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, hinzugekommen.

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Welche Unternehmen sind ausgenommen?

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet.
  • Neu gegründete Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind.
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Kündigungen gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern aussprechen.
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen.
  • Für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, beträgt der Höchstbetrag der Beihilfe € 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.

Wie hoch ist der Umsatzersatz?

Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.

  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entfällt, die von behördlichen Einschränkungen betroffen sind, ersetzt (zB Bäckerei mit Kaffeehaus). Der auf die begünstigten Umsätze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.
  • Der Umsatzersatz beträgt mindestens € 2.300 und höchstens € 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gemäß Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.)
  • Für Einzelhandelsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze von 20% (zB Auto- und Möbelhandel), 40% (zB Sportartikel, Spielwaren) und 60% (Bekleidung, Blumen).
  • Umsätze aus der Zustellung der Waren und Onlineverkäufe sind unbeachtlich für die Höhe des Umsatzersatzes.

Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

Der in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 angegebene Umsatz (bei quartalsweisen UVAs: UVA für das 4. Quartal / 3). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten dafür nicht vorliegen – ersatzweise:

  1. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze / 12.
  2. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegebenen Umsatzerlöse / 12 (zB für Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)
  3. Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Umsätze / die Anzahl der Monate.

Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - der Umsatzersatz in der Mindesthöhe von € 2.300 zu gewähren.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Umsatzersatzes?

Der so für den November 2019 ermittelte Umsatz ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Lockdown-Tage zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschränkungsmaßnahmen kommt es

zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, nämlich:

  • Lockdown Phase vom 3.11. - 6.12.2020 (für Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitstätten, Veranstaltungen/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden können, liegen 36 Lockdown-Tage vor.
  • Bei der 2.Lockdown Phase vom 17.11. - 6.12.2020 (für Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen) kann mit 20 Lockdown-Tagen gerechnet werden.

Beispiel:

Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von € 21.000 erzielt.
Friseursalon: Der Umsatzersatz beträgt € 11.200 (80% von 21.000 / 30 x 20)
Restaurant: Der Umsatzersatz beträgt € 20.160 (80% von 21.000 / 30 x 36)
Blumen-EH: Der Umsatzersatz beträgt €8.400 (60% von 21.000 / 30 x 20)

Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020 ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.

Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.

Von der Bundesregierung wurde angekündigt, dass für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer ebenfalls noch eine Regelung für einen Umsatzersatz kommen wird.


Quelle: ÖGSW

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