Verlustersatz

Grundsätzlich sind Unternehmen, die in Österreich Ihren Sitz oder Betriebsstätte haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, anspruchsberechtigt. Der Kreis der Unternehmen, die von der Gewährung ausgenommen sind, ist weitgehend ident mit den ausgenommenen Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000.

Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet.

Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. Euro stehen 70 % Verlustersatz zu.

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. Euro stehen ihm 90 % Verlustersatz zu.

Der Verlustersatz kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 beantragt werden. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Umsatzersatzes.

Die erste Tranche (70% des voraussichtlichen Verlustersatzes) kann ab dem 16. Dezember 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 beantragt werden. Der Antrag betreffend die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.

Achtung: Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch nimmt.

Quelle: ÖGSW

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