Weiteres Corona-Kurzarbeitsmodell (Phase 5) geplant

Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung

Um weiterhin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Juli 2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen

  • Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)
  • Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind

Folgende Eckpunkte sind geplant:

Modell 1

Modell 2

Beihilfe

Abschlag von 15% der bisherigen Beihilfenhöhe

Kein Abschlag (vorauss. Umsetzung: mtl. Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe, anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe bei Endabrechnung)

Geltungsdauer

vorläufig bis Juni 2022

vorläufig bis Ende Dezember 2021

Mindestarbeitszeit

50% (in Ausnahmefällen 30%)

30% (mit Ausnahmen)

Beantragungs-berechtigte Unternehmen

alle Betriebe

Betriebe, die im 3. Q 2020 gegenüber dem 3. Q 2019 einen Umsatzeinbruch von mind. 50% hatten oder von einem Lockdown/behördlichen Maßnahmen betroffen sind

Normalarbeitszeiten und Überstunden

Wer phasenweise 100% arbeitet, bekommt auch vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt werden

Kurzarbeitsdauer

Maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), Antragsphase beträgt 6 Monate

Nettoersatzraten

Arbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres Netto-Einkommens wie vor Corona

Urlaubsverbrauch

Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit

Zugang zur Kurzarbeit

Für Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden


Quelle: ÖGSW

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