Die Umsetzung der Business-Register-Information-System-Richtlinie der EU

Die Umsetzung dieser Richtlinie der EU soll einerseits den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtern und andererseits in bestimmten Fällen – wie zB bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten über eine zentrale „Europäische Plattform“ ermöglichen.

Die Änderungen des Firmenbuchgesetzes sind mit 1.6.2017 in Kraft getreten:

• Die Gewerbebehörde ist nunmehr bei den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern verpflichtet, das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Dies hat durch eine Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit dem Firmenbuch zu erfolgen.

• Die Benachrichtigungspflichten des Firmenbuchs an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde auf die für die Sozialversicherung relevanten Daten beschränkt.

• Im Firmenbuchauszug ist die OeNB-Identnummer, die von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) vergeben wird wiederzugeben.

Basisinformationen (Name, Rechtsform, Sitz, Registerstaat und Eintragungsnummer) über eingetragene Kapitalgesellschaften werden nunmehr kostenlos zugänglich gemacht.

• Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Eintragungen im Firmenbuch über das Europäische Justizportal zugänglich zu machen. Derzeit werden nach den Vorgaben der EU nur die Daten von Kapitalgesellschaften über das Europäische Justizportal ausgetauscht. Der Gesetzgeber hat es aber durch eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, dass das BMJ diesen Informationsaustausch bei Bedarf und Zulässigkeit durch Verordnung auf andere Rechtsträger ausweiten kann. Für diesen Informationsaustausch wird den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern automationsunterstützt eine einheitlich Europäische Kennung zugeordnet werden.

• Die Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft wird nunmehr dann angenommen, wenn die Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht eingereicht wurden sowie weitere 6 Monate abgelaufen sind.


Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)