VwGH zur Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten

Der VwGH hat eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aufgehoben, in der das BFG Due Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat.

Nach Ansicht des Höchstgerichts ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung für die Behandlung der Due Diligence-Kosten relevant, wobei der VwGH offenkundig (im Gegensatz zum BFG und der bisherigen Ansicht) ein weites Verständnis des Begriffs „Zeitpunkts der Kaufentscheidung“ hat. Im vorliegenden Fall hat das Höchstgericht die Kaufentscheidung bereits mit dem Vorliegen eines „Letters of Intent“ als getroffen beurteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststand. Gegenstand des „Letters of Intent“ waren lediglich die Vereinbarung über die Durchführung einer Due Diligence und ein Zeitplan für die Kaufpreisfindung. Nach Ansicht des VwGH hat der Erwerber mit dem „Letter of Intent“ bereits seine Absicht kundgetan, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Folglich diente die Due Diligence laut VwGH nur mehr zur Bestimmung des Kaufpreises und die Due Diligence-Kosten waren somit als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren.


Quelle: ÖGWT

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