Vorsteuer - Veranlagungsverfahren für ausländische Unternehmer

Für Zeiträume bis 31.12.2003 mussten ausländische Unternehmer, die in Österreich dem „reverse-charge-System“ unterliegende Bauleistungen ausführten, ihre Vorsteuern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend machen.


 Seit 1. Jänner 2004 gilt für alle ausländischen Unternehmer, die in Österreich sonstige Leistungen und Werklieferungen an österreichische Unternehmer oder an die öffentliche Hand ausführen, das System des Übergangs der Steuerschuld auf den inländischen Auftraggeber („reverse-charge-System“).

Die ausländischen Unternehmen können in diesem Fall österreichische Vorsteuern nur noch im Wege eines gesonderten Vorsteuerrück-erstattungsantrags (mit Fallfrist jeweils per 30. Juni des Folgejahres) geltend machen. Ausländische Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2004 in Österreich ausschließlich dem „reverse-charge-System“ unterliegende Bauleistungen erbracht haben und für 2004 die Vorsteuern noch – entsprechend dem bis 2003 gültigen System – mittels UVA geltend gemacht haben, können aufgrund eines Toleranzerlasses ausnahmsweise für das Jahr 2004 dabei bleiben und daher anstelle des Rückerstattungsverfahrens für die Geltendmachung der Vorsteuern noch eine „normale“ Umsatzerklärung 2004 abgeben. Damit kann eine Berichtigung von bereits eingereichten UVAs 2004 vermieden werden.

Kommentare (0)