Steuererklärung 2004 – was ist zu tun?

Einkommensteuererklärung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften Steuererklärungen in allen anderen Fällen Verpflichtende elektronische Einreichung

 Steuererklärung 2004 – was ist zu tun?

1.1          Einkommensteuererklärung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Lohn- oder Gehaltsbezug, Pension) haben und Ihr gesamtes zu veranlagendes Jahreseinkommen (also die Summe aller Einkünfte nach Abzug aller Absetzposten) für 2004 mehr als € 10.000 (ab 2005 mehr als € 10.900) ausmacht, sind Sie in den nachfolgend angeführten Fällen a) und b) verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben:

 

a)      Einkommensteuererklärung (Formular E 1)

 

Lohnsteuerpflichtige müssen für 2004 eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abge­ben, wenn sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, wie zB Aufsichtsratsvergütung, oder aus Vermietung) von mehr als € 730 bezogen haben.

 

Der Termin für die Abgabe des Formulars E 1 für 2004 ist der 30. April 2005 bzw im Falle der elektronischen Einreichung der Steuererklärung (Online-Erklärung) der 30. Juni 2005. Wer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten ist, hat im Rahmen der Quotenregelungen für Wirtschaftstreuhänder sogar eine Fristverlängerung bis April 2006!

 

Weiters sind in Ergänzung zum Formular E 1 folgende Zusatzformulare auszufüllen:

·         Wenn es sich bei den Nebeneinkünften um betriebliche Einkünfte handelt (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) muss zusätzlich zum Formular E 1 auch noch das Formular E 1a ausgefüllt werden.

·         Wenn es sich bei den Nebeneinkünften um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, muss das Formular E 1b ausgefüllt werden.

·         Bei Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll)Pauschalierung als Einzelunternehmer muss das Formular E 1c eingereicht werden.

 

ACHTUNG: Das Formular E 1 sowie die Ergänzungsformulare E 1a, E 1b und E 1c sind grundsätzlich verpflichtend in elektronischer Form per Internet (über FINANZOnline) einzureichen (siehe dazu unten unter Punkt 1.3).

 

b)      Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1)

 

In folgenden Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, müssen Sie für die Einkommensteuererklärung des Formular L 1 verwenden:

·         Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten.

·         Sie haben zu Unrecht den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht und Ihren Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig verständigt.

 

Die Arbeitnehmerveranlagung 2004 muss bis 30. September 2005 beim Finanzamt eingereicht werden. Für die Einreichung des Formulars L 1 besteht zwar ebenfalls die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung, sie ist aber – im Gegensatz zum Formular E 1 (samt Ergänzungsformularen) – nicht verpflichtend! Das Formular L 1 kann daher weiterhin auch in Papierform eingereicht werden.

 

Natürlich müssen Sie auch immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie vom Finanzamt (zB durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars) dazu aufgefordert werden.

 

In folgenden Fällen können Sie ihre Hände mit gutem (Steuer-)Gewissen in den Schoß legen, denn Sie werden im Spätsommer 2005 mit einem freundlichen Brief vom Finanzamt aufgefordert, die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) für 2004 einzureichen:

·         Sie haben Krankengeld oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

·         Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wurden – auf Grundlage eines mit der letzten Veranlagung ausgestellten FreibetragsbescheidesSteuerabsetzbeträge (zB für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

 

c)       Steuerveranlagung auf Antrag

 

Wenn keiner der genannten Fälle einer Pflichtveranlagung vorliegt, besteht der dringende Verdacht, dass Sie bisher zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt etwa aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen könnten:

·           Durch schwankende Gehaltsbezüge wurde in einzelnen Monaten zuviel Lohnsteuer abgezogen.

·           Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­gewöhnliche Belastungen) oder der Alleinverdiener- bzw Allein­erzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht.

·           Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller, aus der Vermietung einer Eigentumswohnung) ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden kann.

·           Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher­absetzbetrag sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Ein­kommensteuer, also zu einer Gutschrift führen.

·           Es wurden Alimente für Kinder bezahlt und es steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

·           Das Gesamteinkommen ist so niedrig, dass die Einkommensteuer bei Einbeziehung der endbesteuerten Zinsen und Dividenden in die Steuerveranlagung unter der von der Bank einbehaltenen 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) liegt.

 

Für eine derartige „Antragsveranlagung“ hat man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2004 noch bis 31.12.2009 beantragt werden.

 

1.2          Steuererklärungen in allen anderen Fällen

Wer als natürliche Person im Jahr 2004 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung dann abgegeben, wenn

·         das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird oder wenn

·         das steuerpflichtige Einkommen 2004 (zB aus einer selbständigen Tätigkeit, aus Vermietungseinkünften oder aus nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften) mehr als € 8.887 (ab 2005 mehr als € 10.000) beträgt.

 

Weiters müssen alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz 2004 von mehr als € 7.500 für 2004 auch eine Umsatzsteuererklärung einreichen.

 

Schließlich müssen alle bilanzierenden Körperschaften (insbesondere daher alle Kapitalgesellschaften) sowie – mangels eine Steuerfreibetrages bei der Körperschaftsteuer – auch alle sonstigen steuerpflichtigen Körperschaften (zB nicht gemeinnützigen Vereinen), die im Jahr 2004 positive steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, für 2004 eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

 

Selbstverständlich müssen Steuererklärungen auch immer dann eingereicht werden, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

 

Der Termin für die Abgabe aller vorstehend genannten Steuererklärungen 2004 ist der 30. April 2005 bzw im Falle der elektronischen Einreichung der Steuererklärung (Online-Erklärung) der 30. Juni 2005. Wer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten ist, hat im Rahmen der Quotenregelungen der Wirtschaftstreuhänder wiederum eine Fristverlängerung bis April 2006!

 

1.3          Verpflichtende elektronische Einreichung

Wenn ein Steuerpflichtiger die Steuererklärungen 2004 selbst einreicht, dann ist die elektronische

Übermittlung über FINANZonline nur dann verpflichtend (bei Zwangsstrafen in Höhe von bis zu

€ 2.200), wenn er

·           über einen Internetanschluss verfügt und

·           wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von € 100.000 pa ohnehin schon zur (ebenfalls elektronischen) Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

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