Allgemeine DBA-Entlastungsverordnung ab 1.7.2005 wirksam

Für bestimmte Zahlungen an Steuerausländer (zB Dividenden, Lizenzgebühren, Vergütungen an Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler und Sportler) muss der österreichische Schuldner nach österreichischem Steuerrecht grundsätzlich Quellensteuer einbehalten.


Demgegenüber sehen die von Österreich mit zahlreichen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Regelfall eine Reduktion dieser Quellensteuern vor. Um einen mit den bestehenden DBAs konformen Zustand herzustellen, konnte nach manchen DBAs von vornherein auf den Steuereinbehalt (teilweise) verzichtet werden; in den meisten Fällen wurde aber die volle Quellensteuer einbehalten und musste der Steuerausländer beim Fiskus einen Rückerstattungsantrag für die zuviel einbehaltene Quellensteuer stellen. Mit der neuen DBA-Entlastungsverordnung wird nunmehr eine einheitliche Vorgangsweise geschaffen. Der österreichische Schuldner kann für derartige Zahlungen die im DBA vorgesehene Entlastung unter folgenden Voraussetzungen direkt bei der Auszahlung berücksichtigen:

  • Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Zahlungsempfängers;
  • bei Zahlungen pro Steuerausländer und Jahr von maximal € 10.000 genügt eine schriftliche Erklärung mit einem bestimmten Mindestinhalt;
  • juristische Personen müssen zusätzlich erklären, dass sie eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung ausüben und eigene Arbeitskräfte beschäftigen sowie über Betriebsräumlichkeiten verfügen.

In bestimmten Fällen ist jedoch die sofortige Entlastung bei der Auszahlung unzulässig und es muss weiterhin der Weg eines Rückerstattungsantrags beschritten werden (zB bei Zahlungen an ausländische Stiftungen, Trusts oder Investmentfonds; bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften, außer konzerninterner Personalüberlassung).

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