Allgemeine DBA-Entlastungsverordnung ab 1.7.2005 wirksam
Für bestimmte Zahlungen an Steuerausländer (zB Dividenden, Lizenzgebühren, Vergütungen an Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler und Sportler) muss der österreichische Schuldner nach österreichischem Steuerrecht grundsätzlich Quellensteuer einbehalten.
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Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Zahlungsempfängers;
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bei Zahlungen pro Steuerausländer und Jahr von maximal € 10.000 genügt eine schriftliche Erklärung mit einem bestimmten Mindestinhalt;
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juristische Personen müssen zusätzlich erklären, dass sie eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung ausüben und eigene Arbeitskräfte beschäftigen sowie über Betriebsräumlichkeiten verfügen.
In bestimmten Fällen ist jedoch die sofortige Entlastung bei der Auszahlung unzulässig und es muss weiterhin der Weg eines Rückerstattungsantrags beschritten werden (zB bei Zahlungen an ausländische Stiftungen, Trusts oder Investmentfonds; bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften, außer konzerninterner Personalüberlassung).
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