Erfüllungsrückstand bei Altersteilzeit ist als Verbindlichkeit anzusetzen

Mitarbeiter, welche die Altersteilzeit beanspruchen, wählen häufig das so genannte Blockmodell, dh sie erbringen zunächst für einige Zeit eine höhere Stundenleistung, als dies der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit entspricht, um dann in der Folge zur Gänze dienstfrei gestellt zu werden.

Da sie während der gesamten Zeit ein gleichmäßiges Entgelt erhalten, muss die zunächst erbrachte und noch nicht bezahlte Mehrarbeit abgegrenzt werden. Vom BMF wurde nunmehr in einer Information mitgeteilt, dass entgegen den bisherigen Aussagen in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) dieser Erfüllungsrückstand nicht mehr als Rückstellung zu behandeln ist, sondern als Verbindlichkeit. Damit unterliegt der abgegrenzte Betrag nicht mehr der 20%igen Kürzung für langfristige Rückstellungen.

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