VwGH: Verbot der Rückstellung für interne Jahresabschlusskosten
Der VwGH hat die auch in den EStR vertretene Auffassung bestätigt, dass interne Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses nur dann rückstellungsfähig sind, wenn es sich um „Zusatzkosten“ (wie zB Überstundenentlohnung uä) handelt.
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