Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1.10.2005

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind unecht von der Umsatzsteuer befreit.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung zählte die Erstattung von ärztlichen Gutachten (auch wenn sie im Auftrag eines Dritten erstellt wurden) ebenfalls zur umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt. Aufgrund eines EuGH-Urteils im Jahr 2003 hat die Finanzverwaltung nach langen Diskussionen nunmehr festgelegt, dass die Honorare aus der Erstellung der nachfolgend angeführten Gutachten ab 1.10.2005 umsatzsteuerpflichtig sind:

· ärztliche Gutachten für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

· ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen

· ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler

· ärztliche Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.

Für folgende Leistungen sind bereits seit 1.1.2001 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen:

· ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen

· psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung

· auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft

Fallen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an, können diese selbstverständlich abgezogen werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können nach dem Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden. Beträgt der Gesamtumsatz eines Jahres (aus ärztlicher Tätigkeit, Gutachtenstätigkeit und sonstigen umsatzsteuerlich relevanten Einkünften, wie zB Vermietungstätigkeit) nicht mehr als 22.000 € („Kleinunternehmer“), können die oben angeführten Leistungen dennoch steuerfrei belassen werden. In diesem Falle darf aber auch keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

Quelle: ÖGWT

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