Erinnerung: Änderungen bei den Einbringungen ab dem 1. 2. 2006

Wie bereits mitgeteilt, gelten für ab 1.2.2006 angemeldete Einbringungen gem. ART III UmgrStG einige massive Verschlechterungen:


Bare und unbare Entnahmen im Zuge von Einbringungen werden künftig der Kapitalertragsteuer unterzogen, insoweit sich aufgrund dieser Maßnahmen ein (steuerlich) negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder ein derartiger erhöht wird. Dies bedeutet, dass ab dem 1. 2. 2006 nur mehr bare bzw. unbare Entnahmen im Ausmaß des positiven steuerlichen Eigenkapitals (zu Buchwerten) ohne Belastung mit Kapitalertragsteuer getätigt werden können. Die Kapitalertragsteuer auf steuerpflichtige bare Entnahmen ist künftig binnen einer Woche nach Meldung der Einbringung abzuführen. Diejenige auf steuerpflichtige unbare Entnahmen ist jeweils binnen einer Woche nach jeder auch nur teilweisen Tilgung des Passivpostens, jedenfalls aber binnen einer Woche nach Beschlussfassung über die Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung der betroffenen Kapitalgesellschaft abzuführen. Dass mit der Ausschüttungsfiktion für bare und unbare Entnahmen künftig eine korrespondierende Erhöhung der einbringungsgeborenen Anschaffungskosten des Einbringenden verbunden ist, kann nur wenig trösten.

• Die Berechnung des maximal zulässigen unbaren Entnahmebetrages wurde einerseits zwar vereinfacht, andererseits aber neuerlich reduziert. Künftig ist die unbare Entnahme mit 50 % des positiven Verkehrswertes am Einbringungsstichtag abzüglich aller anderen Veränderungen des Einbringungsvermögens (nach § 16 Abs. 5 Z 1, 3, 4 und 5 UmgrStG) begrenzt. Aber angesichts der damit verbundenen Kapitalertragsteuerbelastung wird sich die Ausnutzung der maximal möglichen unbaren Entnahme künftig wohl ohnehin in Grenzen halten.

• Ist derzeit noch die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern ohne gleichzeitige Zurückbehaltung des damit zusammenhängenden Fremdkapitals möglich, so wird dies ab dem 1. 2. 2006 unterbunden. Auf Initiative des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist es gelungen, noch im Plenum des Nationalrates eine für die Praxis wichtige Entschärfung in diesem Punkt zu erzielen. Demnach ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren.

• Die Einbringungsbilanz nach § 15 UmgrStG stellt künftig (im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage) eine Anwendungsvoraussetzung des UmgrStG dar. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Trotz der künftigen Einschränkungen bei den baren und unbaren Entnahmen werden Einbringungen auch nach dem 31. 1. 2006 en vogue bleiben. Denn die niedrigere Ertragsbesteuerung im Bereich der Kapitalgesellschaften ist auch ohne bare/unbare Entnahme attraktiv genug für einen Rechtsformwechsel. Weiterhin "arm dran" sind nur die Berufsgruppen unter den Freiberuflern, die sich immer noch selbst Rechtsformfesseln anlegen und die Ausübung des freien Berufes in Form einer Kapitalgesellschaft nicht zulassen, wie z. B. die Ärzte und Notare.

Quelle: SWK

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