Steuererklärungen 2005 für Unternehmer

Wer als natürliche Person im Jahr 2005 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn

· das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird oder wenn

· das steuerpflichtige Einkommen 2005 zB aus einer selbständigen Tätigkeit, aus Vermietungseinkünften oder aus nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften mehr als € 10.000 beträgt oder wenn

· in den erzielten Einkünften ausländische Kapitalerträge (zB Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Dividenden von ausländischen Aktien, die sich bei einer ausländischen Bank im Depot befinden) enthalten sind, die im Veranlagungswege mit dem Sondersteuersatz von 25 % zu besteuern sind.

Eine Umsatzsteuererklärung muss für 2005 dann abgegeben werden, wenn der Jahresumsatz 2005 den Betrag von € 7.500 überstiegen hat. Dies gilt auch für Kleinunternehmer (Unternehmer mit einem Netto-Jahresumsatz von maximal € 22.000), die unecht von der Umsatzsteuer befreit sind und daher gar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten müssen.

Schließlich müssen alle bilanzierenden Körperschaften (insbesondere daher alle Kapitalgesellschaften) sowie – mangels eines Steuerfreibetrages bei der Körperschaftsteuer – auch alle sonstigen steuerpflichtigen Körperschaften (zB nicht gemeinnützige Vereine), die im Jahr 2005 positive steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, für 2005 eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Selbstverständlich müssen Steuererklärungen auch immer dann eingereicht werden, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Der Termin für die Abgabe aller vorstehend genannten Steuererklärungen 2005 ist der 30.April 2006 bzw im Falle der elektronischen Einreichung der Steuererklärung (Online-Erklärung) der 30. Juni 2006. Wer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten ist, hat im Rahmen der Quotenregelungen der Wirtschaftstreuhänder wiederum eine Fristverlängerung bis 30. April 2007!


Quelle: ÖGWT

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