Ferialjobs: Was dürfen Kinder verdienen?

Mit dem Beginn der Sommerferien stellt sich alle Jahre wieder die Frage, wie viel Kinder bei einem Ferialjob steueroptimal verdienen dürfen:

· Um die Familienbeihilfe nicht zu gefährden, darf das Jahreseinkommen von € 8.725 pa nicht überschritten werden, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 10.874 pa (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!

· Geringfügige Beschäftigung : Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit € 333,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an.

· De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127 (= Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen von € 15.770). Hier fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge überhaupt keine Lohnsteuer an.

Tipp: Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen) nicht mehr als rd € 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.

· Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

· Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht im Jahr 2006 erst ab einem Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 26.400 (bis dahin Kleinunternehmer), Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).

Quelle: ÖGWT


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