Arbeitsrecht: Konkurrenzklausel

In § 36 Abs 2 AngG wurde eine monatliche Entgeltgrenze aufgenommen,...

...bei deren Unterschreitung eine arbeitsvertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel jedenfalls unwirksam ist. Die monatliche Entgeltgrenze beträgt das 17-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, somit derzeit (2006) € 2.125 (= Monatsbezug). Wenn ein Arbeitnehmer maximal diesen Betrag im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses verdient hat, so ist jede vereinbarte Konkurrenzklausel unwirksam. Aufgrund einer gleichzeitigen Regelung in § 2c AVRAG gilt diese Entgeltgrenze auch für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitern. Ferner ist eine Konkurrenzklausel nur insofern wirksam, als der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung nicht minderjährig ist, die Beschränkung sich nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt. Schließlich darf die Konkurrenzklausel keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten.

Quelle: ÖGWT

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