Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1999

Zum 31.12.2006 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Bele-ge und Geschäftspapiere des Jahres 1999 aus.

Diese können daher ab 1.1.2007 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Handelsgesetzbuch (HGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

 

Quelle: ÖGWT

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