Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Was ändert sich ab 1.1.2007?

Als Ausgleich für den Ausschluss von der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne können Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal € 100.000 pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investieren (so genannter „Freibetrag für investierte Gewinne - FBiG“). Als begünstigte Investitionen gelten:

· Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und  
  Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc, nicht hingegen aber Gebäude, PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen).

· Österreichische Wertpapiere (Anleihen und Anleihenfonds)

Scheiden die begünstigt angeschafften Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Freibetrag nachzuversteuern (Ausnahme: höhere Gewalt und behördlicher Eingriff) . Die vierjährige Behaltefrist wird von Tag zu Tag gerechnet. Beim vorzeitigen Ausscheiden von Wertpapieren kann die Nachversteuerung allerdings dadurch vermieden werden, dass rechtzeitig im Jahr des Ausscheidens entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (insbesondere auch in begünstigte Wertpapiere) vorgenommen werden. Der Freibetrag muss in der Steuererklärung beantragt und die begünstigten Investitionen in einer Beilage zur Steuererklärung ausgewiesen werden.

Selbständige, die keinen Betrieb haben, wie zB Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus (sonstiger) selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände oder Ärzte mit Sonderklassegebühren, sind nach Ansicht des BMF von der Begünstigung ausgeschlossen. Handelsvertreter und Künstler können hingegen die Begünstigung auch dann geltend machen, wenn sie von der Handelsvertreter- bzw Künstler-Pauschalierung Gebrauch machen. Bei allen anderen Pauschalierungen soll die Begünstigung nach Ansicht des BMF nicht zustehen.

Besonders attraktiv ist, dass der neue FBiG auch durch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds) in Anspruch genommen werden kann. Die Begünstigung kann daher am Einfachsten dadurch lukriert werden, dass kurz vor Ende des Jahres in Höhe von bis zu 10 % des voraussichtlichen Gewinnes entsprechende Wertpapiere erworben werden. Die Wertpapierzinsen sind mit dem 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug auch im Betriebsvermögen einkommensteuerlich endbesteuert. Nachteil: Die Endbesteuerung im Betriebsvermögen gilt nicht für die Erbschaftssteuer! Die Wertpapiere können daher, wenn sie sich im Betriebsvermögen befinden, nicht erbschaftsteuerfrei vererbt werden, und sollten daher – wenn möglich – nach Ablauf der vierjährigen Behaltefrist in das Privatvermögen entnommen werden. Außerdem sind Kursgewinne von Wertpapieren im Betriebsvermögen auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.

Quelle: ÖGWT

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