Die neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien

Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien müssen ab 1.1.2007 über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (für Bulgarien zB BG123456789(0), für Rumänien zB RO1234567890) verfügen, um am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen zu können. Die Gültigkeit dieser UID-Nummer kann im Internet unter folgender Adresse überprüft werden (einfaches Bestätigungsverfahren): http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm


Damit ergeben sich für österreichische Unternehmer, die mit Unternehmen aus Bulgarien und Rumänien in Geschäftsverbindung stehen, ab 1.1.2007 folgende umsatzsteuerliche Änderungen:
• Eine Warenlieferung in diese neuen Mitgliedstaaten kann nur dann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden, wenn auf der Rechnung des liefernden Unternehmens die UID-Nummer des Kunden angeführt ist. Derartige Lieferungen sind auch in die „Zusammenfassende Meldung“ aufzunehmen. Bei Lieferungen an Privatpersonen in Bulgarien und Rumänien ist jedenfalls österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (kein steuerfreier Touristenexport mehr!), wobei aber die Versandhandelsregelungen in den jeweiligen Ländern zu berücksichtigen sind.
• Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge liegt auch bei privaten Abnehmern eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vor.
• Warenimporte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln.
• Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist grundsätzlich anwendbar.
Bei den sonstigen Leistungen ergibt sich folgende neue Situation:
• Sogenannte „Katalogleistungen“ (wie zB Werbung, Beratung, Personalgestellung) können an Unternehmen in den neuen Mitgliedstaaten weiterhin ohne österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden, hingegen unterliegen derartige Leistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in Bulgarien oder Rumänien der österreichischen Umsatzsteuer.
• Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich der Ort der Leistung (und damit die Steuerpflicht) nicht mehr nach dem Ort der Nutzung, sondern nach dem Ort des vermietenden Unternehmers (zB Sitz der Leasinggesellschaft).
• Der Ort einer Vermittlungsleistung (bisher der Ort der Ausführung des vermittelten Umsatzes) kann durch Verwendung einer anderen UID-Nummer in ein anderes EU-Land verlagert werden (zB kann ein in Rumänien vermittelter und grundsätzlich dort steuerpflichtiger Umsatz durch Verwendung der österreichischen UID-Nummer des österreichischen Auftraggebers nach Österreich verlagert werden).
• Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem die Beförderung beginnt, wobei der Leistungsort wiederum durch eine andere UID-Nummer (des Leistungsempfängers) in einen anderen EU-Staat verlagert werden kann. Beförderungsleistungen in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr waren hingegen bisher steuerfrei, da es sich bis zum 31.12.2006 um Drittlandsgebiet gehandelt hat.

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