Freibetrag für inverstierte Gewinne(§ 10 EStG 1988)

kein Ausschluss für bestimmte Bezieher selbständiger Einkünfte

 
Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) im letzten Absatz der Rz 3701 der EStR 2000 die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft zB zu auf:
  • Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
  • Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. a letzter Satz EStG 1988)
Das Bundesministerium für Finanzen hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu.
 
 
Quelle: BMF

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