UGB: neue Kennzeichnungspflichten für Emails und Websites

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (Kapitalgesellschaften, eingetragene Einzelun-ternehmer, offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) und Genossenschaften) müssen aufgrund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab 1.1.2007 fol-gende Pflichtangaben auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, E-Mails (Signatur) und Websites anführen:

  • Firma
  • Rechtsform
  • Sitz
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht

Einzelunternehmer haben zusätzlich zur Firma auch den Vor- und Zunamen anzuführen, wenn die Einzelfirma keine Namensfirma ist.

Beispiel:
MUSTER, Einzelunternehmen, Max Mustermann, Musterweg 1, 1010 Wien, FN 12345y, Handelsgericht Wien

Wenn bei einer OG oder KG als unbeschränkt haftender Gesellschafter keine natürliche Person zur Verfügung steht, so sind die Pflichtangaben für beide Gesellschaften zu machen. Werden bei Kapitalgesellschaften freiwillig Angaben über das Grund- oder Stammkapital gemacht, muss auch der Betrag einer allenfalls ausstehenden Einlage angegeben werden.

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer haben sowohl die Pflichtangaben zum ausländischen Unternehmen als auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung anzuführen.

Für vorgedrucktes Geschäftspapier gilt eine Übergangsfrist bis 1.1.2010. Für alle E-Mails und für Websites von Kapitalgesellschaften sind die Vorschriften schon ab 1.1.2007 anzuwenden. Bei beharrlicher Missachtung ist mit Zwangsstrafen von bis zu € 7.260 zu rechnen.

Quelle: ÖGWT

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