Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Auch wenn es für die heutige Jugend immer schwieriger wird, einen klassischen Ferialjob zu bekommen, empfiehlt sich zumindest ein Überblick über die Konsequenzen betreffend Steuerbelastung, Sozialversicherung und Familienbeihilfe einer entgeltlichen Tätigkeit in den Sommerferien.

· Familienbeihilfe:

Der Bezug der Familienbeihilfe ist nicht gefährdet, solange das Jahreseinkommen des Kindes die Höhe von € 8.725 pa nicht überschreitet, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 10.874 pro Jahr (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe ganzjährig beliebig viel verdienen!

· Sozialversicherung:

Nur bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 341,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an.

· Lohnsteuer :

De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127 (entspricht einem Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt rd € 15.780). Bis zu diesem Monatsbezug fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge noch keine Lohnsteuer an. Ist der Monatsbezug höher, wird Lohnsteuer abgezogen. Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen) nicht mehr als rd € 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.

Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bestehen daneben noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte, beträgt die Veranlagungsgrenze € 10.900.

· Umsatzsteuer :

Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht im Jahr 2007 erst ab einem Brutto-Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer); Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).

Quelle: ÖGWT

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