Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung – ERZATZREGELUNG nun beschlossen im Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007)

Nach der Aufhebung der Wertpapierdeckung für Pensions- und Abfertigungsrückstellungen durch den Verfassungsgerichtshof wurde dieser Bereich neu geregelt. Da die Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen mit Ende 2006 generell ausgelaufen ist, gelten die neuen Deckungsvorschriften nur mehr für Pensionsrückstellungen.

  • Wie bisher müssen am Bilanzstichtag als Deckung der Pensionsrückstellung Wertpapiere im Nennbetrag von 50% des vorjährigen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
  • Als deckungsfähige Wertpapiere gelten weiterhin vor allem Anleihen und Anleihenfonds (wobei sowohl Anleihen österr Schuldner als auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zugelassen werden), weiters neuerdings auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat.
  • Neu ist, dass die steuerlich erforderliche Deckung der Pensionsrückstellung nicht nur durch die genannten Wertpapiere, sondern auch durch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen hergestellt werden kann.
  • Das Deckungsvermögen darf nicht für andere Zwecke (zB als Sicherstellung für einen Bankkredit) verwendet werden.
  • Der Strafzuschlag für die Wertpapierunterdeckung wurde von 60% auf 30% der fehlenden Deckung halbiert.

Die Änderungen treten erstmals für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Eine Wertpapierdeckung ist daher bei einem vollen Wirtschaftsjahr frühestens zum 30.6.2008 (nämlich für das abweichende Wirtschaftsjahr 1.7.2007 bis 30.6.2008), im Falle eines Regelwirtschaftsjahres (= Kalenderjahres) frühestens zum 31.12.2008 erforderlich.

Quelle: ÖGWT

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