Die Rechtsgeschäftsgebühren und wie man sie vermeidet

Das Finanzministerium hat Ende Februar 2007 die bereits seit langem erwarteten neuen Gebührenrichtlinien (GebR) veröffentlicht. Der fast 264 Seiten umfassende Erlass gibt die aktuelle Interpretation des Gebührengesetzes (GebG) durch die Finanzverwaltung wieder und ist grundsätzlich auch auf alle offenen Gebührenfälle sowie auch bei allen Gebührenprüfungen anzuwenden. Im Hinblick auf die auch für Gebühren geltende fünfjährige Verjährungsfrist können sich allerdings für Verträge, für welche die Gebührenschuld vor dem 31.12.2001 entstanden ist, keine Auswirkungen mehr ergeben.

Grundsätzlich gilt, dass der Abschluss der im Gebührengesetz aufgezählten Verträge (das sind insbesondere Kredit- und Darlehensverträge, Mietverträge, Leasingverträge, Vergleiche, Bürgschaften, Zessionen etc) – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – nur dann gebührenpflichtig ist, wenn über den Vertragsabschluss eine von den Vertragsparteien persönlich unterfertigte schriftliche Urkunde errichtet wird. Die wichtigsten im GebG geregelten Rechtsgeschäftsgebühren sind:

· Kreditverträge: 0,8% vom Kreditbetrag bei einer Kreditlaufzeit von bis zu 5 Jahren oder wenn der Kreditnehmer über den Kreditbetrag nur einmal verfügen kann, sonst – also bei Laufzeit von mehr als 5 Jahren und revolvierender Ausnutzung – 1,5% des Kreditbetrages (gebührenfrei sind ua bestimmte begünstigte Kredite, wie Exportförderungskredite und ERP-Kredite, Bausparkredite, Wohnbauförderungskredite).

  • Darlehensverträge: 0,8% vom Darlehensbetrag (befreit sind zB Wertpapierlombarddarlehen).
  • Bestandverträge (zB Mietverträge, Leasingverträge, Pachtverträge): 1% vom „Wert“ des Vertrages (das ist zB die vereinbarte Jahresmiete einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer multipliziert mit der Vertragslaufzeit, maximal aber der 18-fache Jahreswert, bei Wohnungsmietverträgen maximal der 3-fache Jahreswert; bei unbestimmter Vertragsdauer ist ebenfalls nur der 3-fache Jahreswert zu vergebühren).
  • Bürgschaftserklärungen: 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit

In der Praxis kann man Gebühren am einfachsten dadurch vermeiden, dass man die dem GebG unterliegenden Verträge nicht schriftlich, sondern nur mündlich abschließt. Da aber für Beweiszwecke oft eine klare und eindeutige Dokumentation des Inhalts des abgeschlossenen Vertrags gewünscht bzw erforderlich ist, werden in der Beratungspraxis immer wieder Wege gesucht, die es ermöglichen, Inhalt und Abschluss eines Vertrages eindeutig zu dokumentieren, aber trotzdem die Gebührenpflicht zu vermeiden. Die Ausführungen der GebR zu den Rechtsgeschäftsgebühren bestätigen einige in der Beratungspraxis übliche Strategien zur Gebührenvermeidung:

  • Die schlüssige (= faktische) Annahme eines schriftlich vorgelegten Vertragsanbots löst keine Gebührenpflicht aus. Wenn zB ein Mieter dem Vermieter ein schriftliches Anbot über die Anmietung eines Geschäftslokals vorlegt und der Vermieter dieses Angebot faktisch, zB durch Übergabe des Geschäftslokals und der Schlüssel, annimmt, entsteht keine Gebührenpflicht.
  • Ebenfalls nicht gebührenpflichtig ist die Videoaufzeichnung über den mündlichen Abschluss eines Vertrages.
  • In der Praxis häufig zur Gebührenvermeidung eingesetzt wird die sogenannte Anwaltskorrespondenz“. Diese besteht darin, dass ein grundsätzlich gebührenpflichtiger Vertrag in mündlicher Form zwischen den dazu beauftragen Anwälten der Vertragsparteien abgeschlossen wird; in der Folge berichten die beiden Anwälte in gleichlautenden Briefen an ihre Klienten über den erfolgten mündlichen Vertragsabschluss (und zitieren dabei auch gleichlautende den gesamten Vertragsinhalt).
  • Keine Gebührenpflicht ist auch dann gegeben, wenn jeder Vertragspartner ein Exemplar der nicht unterschriebenen Vertragsurkunde (in Papierform) erhält, da nicht unterfertigte schriftliche Verträge nicht gebührenpflichtig sind.

Wie bereits berichtet enthalten die GebR auch neue – und umstrittene – Aussagen über die Gebührenpflicht von elektronisch signierten Verträgen. Danach gilt jede elektronische Signatur (also nicht nur eine sichere elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz) als gebührenrechtlich relevante Unterschrift und löst daher – wenn es sich um eine grundsätzlich dem GebG unterliegende Urkunde handelt – die Gebührenpflicht unabhängig davon aus, ob das elektronische Dokument in Papierform ausgedruckt wird.

Quelle: ÖGWT

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