Ruhen des Kinderbetreuungsgeldbezuges einer Ärztin

Gemäß § 6 Abs. 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei Bestehen eines Anspruchs auf Bezug von Wochengeld (aufgrund des ASVG, GSVG bzw. BSVG) oder eine dem Wochengeld „gleichartige Leistung nach anderen österreichischern oder ausländischen Rechtsvorschriften“. Hierunter fällt nach Ansicht des OGH auch ein vom Fonds der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer gezahltes „Krankengeld“. Dem Argument der Klägerin, es bestehe nach den Bestimmungen des ÄrzteG kein Rechtsanspruch auf „Krankengeld“ für Zeiten des Beschäftigungsverbotes, hielt er entgegen, dass sich aus den §§ 105 f. ÄrzteG ein solcher Rechtsanspruch der Klägerin ergebe, wobei dessen Höhe und (nähere) Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzulegen seien. Im Übrigen seien auch Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer als Verordnungen und damit als „österreichische Rechtsvorschriften“ im Sinne des zitierten Ruhenstatbestandes zu qualifizieren (OGH 17. 4. 2007, 10 ObS 34/07h).
 
Quelle: ÖSV

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