Arbeitslosenversicherung für freie Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer werden ab dem 1.1.2008 zwangsweise in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % des gebührenden monatlichen Entgelts wird je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom freien Dienstnehmer getragen. Die Altersausnahme von der Beitragspflicht für 56jährige gilt auch für freie Dienstnehmer. Der Bonus bei Einstellung von Personen über 50 gilt wie bei normalen Dienstnehmern.

Freie Dienstnehmer werden ab dem 1.1.2008 auch in die Insolvenz-Entgeltsicherungs­beitragspflicht einbezogen. Den Beitrag in Höhe von 0,55 % (Beitragssatz 2008) des gebührenden monatlichen Entgelts trägt alleine der Dienstgeber.

 

Quelle: ÖGWT

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