Zusätzliche Kennzahlen (Kz) in der UVA ab Jänner 2008

Die Proteste der Wirtschaftstreuhänder gegen die permanente Ausweitung der Steuerformulare haben leider nichts genutzt: Für Voranmeldungszeiträume ab 1/2008 sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die abziehbaren Vorsteuern (inklusive der Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) im Zusammenhang mit Kfz und Gebäuden in zwei neuen Kennziffern als Zusatzinformation in gesonderten Beträgen anzuführen.....

In der Kz 027 sind Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Kfz (PKW und LKW lt Einheitskontenrahmen = EKR Nr 063 und 064) sowie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen von Kfz (EKR Nr 732 - 733 und 744 - 747) anzugeben. Nach den Erläuterungen zum Einheitskontenrahmen (EKR) sind in diesen Konten folgende Aufwendungen zu verbuchen: Instandhaltungsaufwendungen, Betriebsstoffverbrauch (Benzin, Diesel, Öl), Reparatur- und Servicekosten, Versicherungsprämien, Steuern sowie Miet- und Leasingaufwendungen. Üblicherweise werden hier auch Garagierungskosten, Parkgebühren und die Kosten für die Autobahnvignette erfasst. Da geringwertige Wirtschaftsgüter im EKR unter 068 zu erfassen sind, dürften Vorsteuern aus der Anschaffung von Verbandskästen, Warnwesten, Autoreifen uä nicht zu den gesondert ausweispflichtigen Kfz-Vorsteuern zählen. Selbstverständlich ist die Kennzahl 027 nur dann auszufüllen, wenn für das Kfz überhaupt ein Vorsteuerabzug zusteht.

In der Kz 028 sind die Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Gebäuden lt EKR Nr 030 - 037 anzugeben (dazu zählen die im Anlagevermögen ausgewiesenen Betriebs-, Geschäfts-, Wohn- und Sozialgebäude sowie Grundstückseinrichtungen auf eigenem oder fremdem Grund, weiters alle baulichen Investitionen in fremden Gebäuden). Zusätzlich sind hier die Vorsteuern von in Bau befindlichen Gebäuden (EKR Nr 071) einschließlich diesbezüglich geleisteter Anzahlungen (EKR Nr 070) einzutragen. Im Gegensatz zu den Kfz sind bei den Gebäuden die Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen nicht in der neuen Kennzahl anzugeben.

 

Quelle: ÖGWT

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