Neue Selbständigenvorsorge auch für Vorstände?

Es wurde bereits über die Einbeziehung der freien Dienstnehmer, Unternehmer und Freiberufler (letztere optional) in das System der „Abfertigung neu“ im Rahmen der neuen Selbständigenvorsorge (BMSVG) ab 1.1.2008 berichtet......

Neben den freien Dienstnehmern unterliegen auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, auf die ja die arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden, ab 1.1.2008 der neuen Selbständigenvorsorge. Vorstände und freie Dienstnehmer werden aber dann nicht in die neue Selbständigenvorsorge einbezogen, wenn in den Anstellungsverträgen bereits zum 31.12.2007 vertraglich ein Abfertigungsanspruch vereinbart war (was gerade bei Vorständen sehr häufig der Fall sein wird). Die Ausnahmeregelung bleibt aufrecht, wenn derartige Verträge mit demselben Dienstgeber oder im Konzern fortgesetzt werden. Wie aus Erläuterungen zu dieser in letzter Minute in das Gesetz (BMSVG) eingefügten Übergangsregelung zu entnehmen ist, sollte damit ermöglicht werden, dass Vorstände für ihre bisher erworbenen vertraglichen Abfertigungsansprüche weiterhin in den Genuss der begünstigten 6 %igen Besteuerung für freiwillige Abfertigungen kommen. Sobald ein Anspruch gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) aus dem System der „Abfertigung neu“ besteht, wäre dies nämlich ausgeschlossen.

 

Quelle: ÖGWT

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