Jugendbeschäftigungspaket ab 28.6.2008

Das am 5.6.2008 im Nationalrat beschlossene Jugendbeschäftigungspaket enthält folgende wichtige Neuerungen, die mit 28.6.2008 in Kraft treten:

· Ausbildungsübertritt: Lehrling und Lehrberechtigter (Arbeitgeber) haben künftig das Recht, das Lehrverhältnis zum Ende des 12. bzw 24. Monats der Lehrzeit außerordentlich aufzulösen. Die Auflösung zum Ende des 24. Monats steht nur dann zu, wenn die festgelegte Dauer der Lehrzeit mindestens drei Jahre beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat. Die Auflösung von Seiten des Lehrberechtigten ist überdies nur dann möglich, wenn ein Mediationsverfahren stattfindet, welches spätestens am Ende des 9. bzw 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt wird. Der Lehrling kann allerdings die Teilnahme an einem derartigen Mediationsverfahren schriftlich ablehnen. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

· Lehrlingsausbildungsförderung: Die derzeitige Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG (€ 1.000 je Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr) wird nur mehr für Lehrverhältnisse gewährt, die vor dem 28.6.2008 begonnen werden. Für Lehrverhältnisse, die ab dem 28.6.2008 neu begründet werden, wurde ein neues Fördersystem geschaffen, welches Beihilfen vorsieht. Die Beihilfen werden künftig von den bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstellen als „One-Stop-Shop-Serviceeinrichtung“ vergeben. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden in Richtlinien eines Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirats festgelegt werden und liegen derzeit noch nicht vor.

· Personenbezogene Förderungen: Neben der vorstehenden generellen Förderung der Lehrlingsausbildung bleiben die ergänzenden personenbezogenen Förderungen durch das AMS weiter aufrecht.

 

Quelle: ÖGWT

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