Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten

Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.7.2009 demjenigen zugerechnet werden, der die Leistung persönlich erbringt und nicht etwa einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft, welche die tätigen Personen zur Verfügung stellt. Als Beispiele für derartige höchstpersönliche Tätigkeiten werden in den EStR angeführt: Schriftsteller, Vortragende, Wissenschafter oder „drittangestellte“ Vorstände. Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist umstritten und wir von zahlreichen Experten kritisiert. U.a. wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung in der Zurechnung der Einkünfte nur bei Vorliegen von Missbrauch (wie dies auch vom VwGH bereits bestätigt wurde), aber keinesfalls durch einen generell angeordneten Durchgriff durch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erfolgen kann.

Quelle: ÖGWT

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