Ökoprämie (Verschrottungsprämie) für PKW ab 1.4.2009

Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge im Zeitraum von 1.April 2009 bis längstens zum 31.Dezember 2009. Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb dieses Zeitraumes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt € 1.500 und wird je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht. Sie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für PKWs gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

Für die Gewährung der Ökoprämie gelten folgende Voraussetzungen:

· Das Altfahrzeug muss im Zeitpunkt der Abmeldung seit mindestens einem Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein, die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgte vor dem 1.Jänner1996, es verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 (längstens 4 Monate abgelaufen) und der inländische Fahrzeughändler bestätigt die Verwertung des Altfahrzeuges durch einen inländischen Schredderbetrieb gemäß der Altfahrzeugeverordnung.

· Das Neufahrzeug war bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen oder war bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen, wobei die erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt (typischerweise Vorführwagen und Tageszulassungen) und es wurde nach der Typengenehmigung bzw der EU-Betriebserlaubnis mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt.

· Der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges und des Altfahrzeuges ist dieselbe Person.

Die Ökoprämie kann nur über den Fahrzeughändler beantragt werden. Der Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie (€ 750) ist als Ökoabgabe bis zum 15. des Monats, der auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

 

Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)