Absetzbare Kinderbetreuungskosten

Zu den mit der Steuerreform 2009 eingeführten Begünstigungen für Familien (siehe KlientenInfo Ausgabe 1/2009) hat das BMF per Erlass nun einige Zweifelsfragen geklärt.

Zwei wichtige neue Begünstigungen betreffen die Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr. Einerseits kann der Arbeitgeber allen Mitarbeitern bzw bestimmten Mitarbeiter-Gruppen Zuschüsse zur Kinderbetreuung in Höhe von maximal € 500 pa steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, andererseits können die Eltern die von ihnen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von € 2.300 pro Jahr und Kind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung von der Lohn- und Einkommensteuer absetzen.

In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung durch eine öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die nicht haushaltszugehörige Angehörige ist, erbracht wird und die Kosten direkt an die betreffende Einrichtung bzw Person bezahlt werden.

Zu den Kinderbetreuungseinrichtungen gehören Kinderkrippen, Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser), elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen sowie die Kinderbetreuung an Universitäten. Private Institutionen sind solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden. Auch Tagesbetreuungsformen, die die Schule zur Verfügung stellt, wie zB schulische Nachmittagsbetreuung oder Halbinternate, sind zu berücksichtigen. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche gesondert ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Für bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Erlasses laufende Betreuungen durch Personen ohne Ausbildungsnachweis kann die erforderliche Ausbildung spätestens bis 31.12.2009 nachgeholt werden.

Die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die Angehörige im Sinne des § 25 BAO ist und zum selben Haushalt wie das Kind gehört (zB die Oma, die mit dem Kind in einem Haushalt wohnt), ist steuerlich nicht begünstigt.

 

Quelle: ÖGWT

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